Dass mit zunehmendem Lebensalter die Beiträge der privaten Krankenversicherung erheblich ansteigen können, dürfte den meisten Versicherten bekannt sein. Als Ausweg wird der sogenannte „Basistarif“ angeboten. Dessen Leistungsumfang ist mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung „vergleichbar“ - aber eben nicht identisch. Der „Basistarif“ ist keine echte Alternative gegen die zunehmenden Beitragskosten.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung steigen stärker als Erwerbseinkommen und Renten

Freiberufler, hauptberuflich Selbständige und Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat Krankenversichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Beiträge sind zunächst oftmals niedriger als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Jedoch können die Versicherungsprämien im Alter einen geradezu exorbitanten Anteil der Ruhestandsbezüge ausmachen. Vor allem Rentner sind oft nicht in der Lage, Monatsbeiträge, die häufig zwischen 600,00 und 800,00 Euro betragen, aufzubringen. Hinzu kommen etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte und regelmäßige Beitragsanpassungen. Ab welcher Höhe die Beiträge passend sind, bestimmt letztlich die Versicherung im Rahmen ihrer Auslegungsmöglichkeiten.

Die privaten Krankenversicherungen sind gehalten, ihre Beiträge jährlich neu zu kalkulieren. Dabei sind gesetzliche Bestimmungen einzuhalten - wie zum Beispiel

• die Kalkulationsverordnung oder korrekt:

„Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung – (KalV)“

Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen nur wenige Informationen, aus denen deren Beitragskalkulation nachvollziehbar ersichtlich ist. Eine führende deutsche Wirtschaftszeitung kommt im Februar 2013 zu dem Schluss, dass die Versicherungen nicht wissen, mit welchen Prämienzahlungen ältere Menschen zu rechnen haben. Diese bezieht sich dabei auf eine Anfrage, die der Bundestagsabgeordnete Harald Weinberg (Die Linke) an die Bundesregierung adressierte.

Verbraucherschützer gehen indes davon aus, dass in den zurückliegenden 10 Jahren die jährlichen Beitragsanpassungen inflationsbereinigt im Durchschnitt 3,90 % betrugen. Innerhalb von vier Jahren steigt somit aufgrund des Zinseszinseffektes ein Krankenversicherungsbeitrag von ursprünglich 600,00 auf dann 700,00 Euro an. Den meisten Arbeitnehmern oder Ruheständlern dürften Einkommenszuwächse in dieser Höhe unbekannt sein.

Direkter Vergleich mit Beitragsentwicklung gesetzlicher Krankenkassen nicht möglich

Ein Vergleich mit der Beitragsentwicklung der gesetzlicher Krankenkassen, zum Beispiel Ersatzkassen, Allgemeine Ortskrankenkassen, Knappschaft, ist allerdings nur schwer möglich. Hintergrund ist, dass das Leistungsangebot der Privaten über das der Gesetzlichen hinausgeht. Private Krankenversicherungsverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen über Zusatzleistungen wie zum Beispiel Chefarztbehandlung, alternative Heilmethoden und Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme.

Hingegen gilt für die gesetzlichen Versicherungen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Deren Leistungen „ ... müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§ 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Privat Versicherte können, um der Beitragsfalle zu entgehen, überlegen, in den sogenannten Basistarif ihrer Krankenversicherung zu wechseln. Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.

Der Höchstbeitrag ist das Ergebnis der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages gemäß § 242a Abs. 2 SGB V mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser beläuft sich im Jahr 2016 auf 665,29 Euro ((14,60 % + 1,10 %) * 4.237,50 Euro).

Vergleichbar bedeutet ähnlich aber nicht identisch

Der Leistungsumfang muß in “Art, Umfang und Höhe“ mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung „vergleichbar“ sein. Dem Verband der privaten Krankenversicherung ist es gestattet, über dessen Reichweite, unter Beachtung mitgeltender Maßgaben, selbst zu entscheiden.

Versicherte haben einen Anspruch auf Behandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder deren Beschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB V). Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V).

Die Fachaufsicht über die Reichweite des Basistarifs übt das Bundesministerium der Finanzen aus.

Jedenfalls sind freiwillige Leistungen, die viele gesetzliche Krankenkassen gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, im Basistarif nicht vorgesehen. Dieser Tarif richtet sich an Versicherte, die aus finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage sind, den zu Versicherungsbeginn abgeschlossenen Vertrag fortzuführen.

Vor einem Wechsel sollte zunächst geprüft werden, ob die sogenannten Altersrückstellungen auf den Basistarif übertragen werden können. Privat Versicherte zahlen seit Januar 2000 einen zehnprozentigen Zuschlag auf ihre Prämie. Dieser ist als Rückstellung zu verstehen, mit dem die Versicherungen zusätzliche Belastungen ihrer Versicherten im Alter abmildern sollen.

Der „Basistarif“ für Privatpatienten ist nur bedingt eine Alternative - die Gebührenordnung für Ärzte sieht nur eingeschränkte Steigerungssätze vor

Wer im Basistarif versichert ist, sollte vor einer ärztlichen Behandlung erfragen, zu welchem Kostensatz diese abgerechnet wird. Gegen über privat Versicherten dürfen Ärzte, bei medizinisch begründetem Erfordernis, bis zum 3,5fachen des nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenem Satz abrechnen. Dem Patienten gegenüber ist der Grund für die Steigerung anzugeben.

In der Regel darf jedoch nur eine Gebühr zwischen dem 1,0 und 2,3fachen des Gebührensatzes abgerechnet werden (§ 5 Abs. 2 S. 3 GOÄ).

Gegenüber im Basistarif privat Versicherten gelten diese Steigerungssätze so jedoch nicht. Der erstattungsfähige Steigerungsfaktor beträgt hier höchstens das 1,2fache des nach GOÄ vorgesehenen Satzes.

Nicht jeder Arzt ist bereit, im Basistarif versicherte Patienten auch zu behandeln.

Die Behandlung im Basistarif versicherter Patienten vollzieht sich außerhalb des Systems der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 05.05.08 - Az: 1 BvR 807/08). Aus Sicht von Ärzteverbänden unterliegt diese Patientengruppe - außer in akuten Notfällen - keiner unmittelbaren medizinischen Versorgungspflicht. Auch wer im Basistarif versichert ist, bleibt Privatpatient.

Vertragsärzte der kassenärztlichen Vereinigung sind jedoch gehalten, dem Versorgungsauftrag gegenüber gesetzlich Krankenversicherten nachzukommen. Die ärztliche Versorgung ist auch gegenüber im Basistarif Versicherten sicherzustellen (§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Um gesteigerte Gebührensätze zu vermeiden, ist es jedoch erforderlich, dass der basisversicherte Patient vor Behandlungsbeginn auf seinen Versichertenstatus hinweist und mitteilt, dass er zum Basistarif behandelt werden möchte.

Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser die kostenfreie Mitversicherung des Ehepartners nicht vorsieht.

Wechsel in den „Standardtarif“ nur noch bei Altverträgen möglich

Nur am Rande sei erwähnt, dass bei Neuabschlüssen die Option, in den sogenannten „Standardtarif“ zu wechseln, seit dem 01.01.2009 nicht mehr besteht. Versicherte, die bereits vor diesem Termin einer privaten Krankenversicherung beigetreten sind und dort über Vorversicherungszeit von wenigstens 10 Jahre verfügen und im Weiteren

  • mindestens 65 Jahre alt oder

  • mindestens 55 Jahre alt sind und deren jährliches Gesamteinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) gemäß § 6 Abs. 6 SGB V liegt oder

  • vor Vollendung des 55. Lebensjahres bereits eine gesetzliche Rente beziehen (Erwerbsminderung) oder eine Beamtenpension erhalten und deren jährliches Gesamteinkommen unter der JAEG liegt

können jedoch auch heute noch in den Standardtarif wechseln.

Der Beitrag im Standardtarif darf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser Tarif ist insbesondere deshalb interessant, da sich der Privatversicherte bei jedem niedergelassenen Arzt behandeln lassen kann. Der Arzt kann zu höheren Gebührensätzen als in der Basisversicherung abrechnen.

Was tun?

Bei einem Lebensalter unter 55. Jahren besteht Aussicht, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Maßgeblich ist das persönliche Bruttoeinkommen. Soweit dies unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (56.250,00 Euro - Jahr 2016) liegt, sollte es keine Probleme geben. Ist vorgenannte Altersgrenze überschritten, wird ein Wechsel schwierig. Dieser Personenkreis ist „versicherungsfrei“ (§ 6 Abs. 3a SGB V). Mitgeltende Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreffende

a) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und

b) mindestens 2,50 Jahre versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen ist..

Inwieweit vorgenannte Ausnahme zutrifft, ist anhand des persönlichen Versicherungsverlaufes zu klären. Eine andere Alternative kann darin bestehen, über einen höheren Selbstbehalt und den Verzicht auf Zusatzleistungen die Beitragskosten der privaten Krankenversicherung zu mindern.

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